Satzung des Berliner Anwaltsvereins e. V.

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen Berliner Anwaltsverein e.V.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3)       Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der beruflichen Interessen und sozialen Belange einer den Rechtsuchenden und der Rechtspflege verpflichteten unabhängigen Anwaltschaft.

(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er kann sich für bestimmte Aufgaben mit Zustimmung der Mitgliederversammlung an wirtschaftlichen Zusammenschlüssen beteiligen oder solche errichten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Er kann fördernde Mitglieder aufnehmen.

(2) Ordentliche Mitglieder können bei einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sowie Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte  sein.

(3) Außerordentliche Mitglieder können in Ehren aus dem Beruf ausgeschiedene ordentliche Mitglieder sowie  Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein, die nicht unter Abs. 2 fallen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern des Vereins und anderen Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Berliner Anwaltschaft und die Rechtspflege besonders verdient gemacht haben.

(5) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen.

(6) Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme ist Einspruch möglich. Der Einspruch hat binnen 2 Wochen nach Zugang der Ablehnung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzugehen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(7) Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben passives Wahlrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch Austritt beendet werden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder Erklärung per Email gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins. Er wird wirksam mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Vereinsjahres.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod sowie bei ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern gem. § 3 Abs. 3, 2. Alt. auch durch Rückgabe oder Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden,

  1. a) wenn es mit Beiträgen - mindestens in Höhe eines Halbjahresbeitrages - im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen ausgleicht,
  2. b) aus sonstigem wichtigen Grund.

(4) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu gewähren. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich Einspruch bei der Geschäftsstelle des Vereins eingelegt werden; über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Vereinsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von laufenden Beiträgen verpflichtet, deren Höhe für ordentliche und außerordentliche Mitglieder die Mitgliederversammlung festsetzt. Bis zur Neufestsetzung des Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung ist der zuletzt festgesetzte Beitrag weiter zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist in zwei Halbjahresraten fällig, und zwar für das erste Halbjahr am 15.2. und für das zweite Halbjahr am 15.8. eines jeden Jahres beziehungsweise innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme zahlbar. Neue Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen werden, zahlen im Jahr ihres Beitritts den halben Jahresbeitrag. Die Höhe und die Zahlungsweise des Beitrags fördernder Mitglieder setzt der Vorstand fest.

(2) Soweit die Jahresbeiträge zur Deckung der Kosten des Vereins und Förderung des Vereinszwecks nicht ausreichen, kann die Erhebung eines Zuschlages zum Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Erhebung des Zuschlages ist mit der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bekannt zu machen.

(3) Aus besonderen Gründen kann die Schatzmeisterin / der Schatzmeister auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

(4) Mitglieder, welche das 80. Lebensjahr überschritten haben, und Ehrenmitglieder zahlen keine laufenden Vereinsbeiträge.

(5) Die Mitgliederversammlung kann für ordentliche und außerordentliche Mitglieder bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen abweichenden Beitrag festlegen.

(6) Die Mitglieder müssen dem Verein eine Einziehungsermächtigung erteilen.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitskreise und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht nach Bestimmung der Mitgliederversammlung aus 3 bis 9 Mitgliedern, nämlich

  1. a) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
  2. b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
  4. d) und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand kann zusätzliche Mitglieder mit beratender Stimme bestellen.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den gemäß Absatz 1 lit. a) bis c) aufgeführten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende allein oder durch die in Absatz 1 lit. b) und c) aufgeführten Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsverteilung obliegt dem / der Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand kann besoldete Geschäftsführer / Geschäftsführerinnen bestellen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Nachwahlen erfolgen in einer Mitgliederversammlung; die Nachwahl ist mit der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung bekannt zu machen.

(7) Auf die Wählbarkeit der Mitglieder des Vorstandes findet § 66 Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechende Anwendung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidatinnen / Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit, wird zwischen den zwei Kandidatinnen / Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchgeführt; hierbei ist wiederum gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(8) Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstandes gemäß Absatz 3 (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, wählt der Vorstand aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder (gemäß Absatz 1) eine Person, die die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zum Ablauf seiner verbleibenden Amtsdauer übernimmt. Scheidet der / die Vorsitzende aus, übernimmt der / die stellvertretende Vorsitzende dessen / deren Amtsgeschäfte.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) In der in den ersten fünf Monaten jeden Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand der Jahres- und Kassenbericht mitzuteilen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. a) die Entlastung des Vorstandes,
  2. b) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
  3. c) Satzungsänderungen,
  4. d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen nach Ablauf ihrer Amtszeit,
  5. e) den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
  6. f) andere in dieser Satzung genannte Beschlussgegenstände.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 9 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Ladung ist durch Veröffentlichung auf der Vereins-Website www.berliner-anwaltsverein.de und durch Veröffentlichung im letzten vor dem Termin erscheinenden Berliner Anwaltsblatt bekannt zu machen. Für die Wahrung der Ladungsfrist ist der Tag der Bekanntgabe auf der Vereinswebsite maßgebend.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem / der Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine von der / dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Protokollführerin / einem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

Stand: 01. Juli 2024